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Eine Person trägt einen Umzugskarton aus einem Wohnbereich.

Sehr geehrte Eigentümerinnen und Eigentümer,

im Falle eines Eigentumswechsels (z. B. durch Verkauf, Schenkung oder Erbe) eines Grundstücks oder einer Immobilie in unserer Gemeinde sind bestimmte Schritte erforderlich, um eine reibungslose Umschreibung der Grundsteuer sowie der Wasser- und Abwassergebühren sicherzustellen. Dieses Schreiben informiert Sie über die notwendigen Maßnahmen und Pflichten.

Wir bitten Sie, die genannten Schritte zeitnah umzusetzen, um Verzögerungen oder Missverständnisse bei der Abrechnung zu vermeiden. Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

    Grundsteuer

    Die Grundsteuer wird gemäß § 9 und § 10 des Grundsteuergesetzes (GrStG) von der Person entrichtet, die am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres als Eigentümerin oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Ein Eigentumswechsel innerhalb des Jahres wird steuerlich erst ab dem 1. Januar des Folgejahres berücksichtigt.

    Ihre Pflichten:

    • Meldung des Eigentumswechsels: Der Eigentumswechsel wird in der Regel automatisch über die Grundbuchänderung an das Finanzamt gemeldet.
    • Zahlungspflicht: Der bisherige Eigentümer bleibt für die Grundsteuer des laufenden Kalenderjahres verpflichtet, bis das Finanzamt einen neuen Grundsteuerbescheid für das Folgejahr erlässt. Bitte stornieren Sie bestehende Daueraufträge oder SEPA-Lastschriftmandate nicht, um Zahlungsrückstände zu vermeiden.
    • Privatrechtliche Vereinbarungen: Regelungen im Kaufvertrag über die Übernahme der Grundsteuer haben keinen Einfluss auf die gesetzliche Zahlungspflicht gegenüber der Gemeinde. Solche Vereinbarungen sind zwischen Käufer und Verkäufer privat abzurechnen.

    Wasser- und Abwassergebühren

    Die Gebühren für Wasser und Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) werden nach der Wasserversorgungs- und Abwassersatzung der Gemeinde Neuried erhoben.

    Die Gebührenpflicht beginnt oder endet in der Regel mit dem Monat, der auf den Eigentumsübergang folgt. Bitte beachten Sie, dass gemäß § 49 (1) der Wasserversorgungssatzung der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks binnen eines Monats anzuzeigen ist.

    Wird die rechtzeige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet gemäß § 49 (4) der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde Neuried entfallen.

    Ihre Pflichten:

    • Meldung des Eigentumswechsels: Für die Ummeldung der Wasser- und Abwassergebühren ist das entsprechende Formular „Eigentumswechsel an Gebäuden für Wasser- und Abwassergebührenveranlagung“ der Gemeinde auszufüllen (erhältlich auf unserer Webseite oder im Rathaus). Bitte reichen Sie das ausgefüllte Formular zeitnah per Post, E-Mail oder persönlich im Rathaus ein.
    • Die Frischwasser- und Schmutzwassergebühren basieren auf dem Verbrauch des Vorvorjahres. Die Niederschlagswassergebühr wird anhand der versiegelten Grundstücksflächen berechnet, die in die öffentliche Kanalisation abfließen. Überprüfen Sie, ob die berechneten Flächen korrekt sind, und informieren Sie uns über Änderungen (z. B. durch wasserdurchlässige Flächen oder Zisternen). Bei Änderungen finden Sie das benötigte Formular „Berechnungsbogen Niederschlagswassergebühren“ auf unserer Webseite oder im Rathaus.