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Einige gefaltete Zeitungen übereinander gestapelt.

Erstelldatum13.11.2025

Wichtige Informationen zur Vogelgrippe

Allgemeinverfügung vom Landratsamt Ortenaukreis vom 13.11.2025 (PDF-Dokument, 387,39 KB, 14.11.2025)

Allgemeinverfügung vom Landratsamt Ortenaukreis vom 07.11.2025 (PDF-Dokument, 1,45 MB, 10.11.2025)

Aufhebung Allgemeinverfügung vom Landratsamt Ortenaukreis vom 07.11.2025 (PDF-Dokument, 144,22 KB, 05.12.2025)

Betroffen ist unter anderem die Gemeinde Neuried mit den Gemarkungen Müllen, Dundenheim, Altenheim und Ichenheim.

Anordnungen für Geflügelhalter in Teilen des Ortenaukreises: 

1. Alle Geflügelhalter in dem o. g. Teil des Ortenaukreises haben mit sofortiger Wirkung das Geflügel (gewerbliche und private Haltungen) aufzustallen. Zum Geflügel i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung zählen u. a. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse. 

Geflügel darf danach nur 
a) in geschlossenen Ställen, oder 
b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, gehalten werden. 

Die Pflicht zur Aufstallung besteht nicht für Haltungen, welche nach Satz 3 Buchstabe b) als Abdeckung Netze oder Gitter mit einer Maschenweite von maximal 2,5 cm aufweisen, oder für sonstige Haltungen, soweit die zuständige Behörde im Einzelfall eine Ausnahme gemäß § 13 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung erteilt. Für Haltungen, welche unter die allgemeine Ausnahme nach Satz 3 fallen, werden als Untersuchungseinrichtung für die  verpflichtenden virologischen Untersuchungen von Enten, Gänsen und Laufvögeln nach  § 13 Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 der Geflügelpest-Verordnung, die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter in Baden-Württemberg (CVUA Stuttgart, CVUA Karlsruhe, CVUA  Freiburg und das STUA Aulendorf - Diagnostikzentrum) bestimmt. 

2. Alle Geflügelhalter in dem o. g. Teil des Ortenaukreises mit Haltungen bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel haben sicherzustellen, dass: 

a) Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, 

b) die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- und Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen, 

c) die Schutzkleidung nach Gebrauch mindestens 1 Mal pro Woche gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird, 

d) nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden, 

e) betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Abs. 1 S. 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden, 

f) Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden, 

g) eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierrüber Aufzeichnungen geführt werden, 

h) der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung des verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden, 

i) eine betriebseigene Einrichtung zum Waschen der Hände sowie Einrichtungen zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird. 

3. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art sind in o. g. Teil des Ortenaukreises verboten. 

4. Die sofortige Vollziehung der in Buchstabe B Nr. 1 S. 1 und 3, Nr. 2 Buchstaben a), b) und i) sowie Nr. 3 des Tenors getroffenen Anordnungen wird gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4  Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. 

5. Die Allgemeinverfügung ist befristet bis zum Ablauf des 15.01.2026. 

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann während der Dienstzeiten im Dienstgebäude des Landratsamts Ortenaukreis, Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung,  Okenstraße 29, 77652 Offenburg, Zimmer 116, eingesehen werden.