Erstelldatum08.07.2026
ELR - Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum 2027
1. Allgemeines (Antrag wird durch Gemeinde gestellt)
Gefördert wird die Schaffung von Wohnraum innerhalb der historischen Ortslage durch Umnutzung vorhandener Gebäude und ortsbildgerechte Neubauten in Baulücken sowie Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierung) und vorbereitende Maßnahmen wie Baureifmachung von Grundstücken (z.B. Abriss). Mit dieser Strukturförderung soll die Lebensqualität im ländlichen Raum erhalten und verbessert werden. Der Klimaschutz spielt eine wichtige Rolle im Rahmen der Förderung. Dabei spielen die Aspekte Begrünung und Wassermanagement eine Rolle. Einen Anspruch auf Förderung gibt es nicht.
2. Benötigte Unterlagen für Antrag
- Allgemeine Aussagen zum Gebäude (wie Alter, Lage, derzeitige Nutzung, derzeitiger baulicher Zustand, Gebäudetyp mit/ohne landwirtschaftlichen Teil), Eigentümer zum Zeitpunkt der Bewilligung. Baujahr des Gebäudes im Ortskern liegend, oder angrenzend bis 70er Jahre.
- Bilder des Gebäudes (Außenansicht, Innenansicht), möglichst digital (jpg-Format) nach Bewilligung der Maßnahme muss der Zustand vorher/nachher dokumentiert werden.
- Planunterlagen zum Gebäude in Form von bauantragsgleichen Unterlagen, aus denen die geplanteUmbau-/ Modernisierungsmaßnahmen ersichtlich werden (Grundriss, Ansichten, Schnitt, jeweils mit farbigem Eintrag der Veränderungen); hilfreich ist dabei z.B. die geplanten Maßnahmen in einen Bestandsplan des Gebäudes einzutragen oder den Umbau-Plan durch einen Architekten oder Handwerker erstellen zu lassen. Bei wohnraumschaffenden Maßnahmen auch Darstellung der neu hinzugewonnenen Wohnfläche durch Planeinschrieb in den entsprechenden Räumen sowie einer Wohn- und Nutzflächenberechnung. Die ggf. erforderlichen Bauantragsunterlagen sind spätestens zur Bewilligung vorzulegen.
- Kostenschätzung zu den geplanten Maßnahmen nach DIN 276 durch Architekt oder Handwerker. Dabei ist die Mehrwertsteuer getrennt darzustellen (nur der Netto-Betrag ist förderfähig). Achtung! Nur dieser Betrag der Kostenschätzung ist Grundlage der Förderung. Eine nachträgliche Erhöhung ist nicht möglich.
- Eine umweltfreundliche und energieeffiziente Bauweise + Heizung unter Verwendung nachwachsender Rohstoffe als Baumaterialien sowie eine umweltfreundliche Heizung (nicht Strom) ist Grundlage der Förderung und muss entsprechend im Antrag dargestellt werden. Bei Modernisierung von Altbauten ist ein verbesserter Wärmeschutz Grundlage der Förderung.
- Finanzierungsübersicht: Zusammenstellung der Eigenmittel, der unbaren Arbeitsleistungen, der beanspruchten Darlehen (keine Landesmittel !), Formblatt DIN276 beachten.
- Beratungsgespräch mit Ortsplaner. Dessen Einschätzung wird Teil des Antrages. Vereinbarung des Termins über die Gemeinde.
3. Fristen
Die Unterlagen müssen bis spätestens 01.09.2026 vollständig entsprechend obiger Zusammenstellung bei der Gemeinde eingereicht werden oder dem Ortsplaner zugeschickt/übermittelt werden. Antragsschluss ist der 30.09.2026.
Die Entscheidung über die Förderung der Maßnahme wird der Gemeinde bis Ende Februar 2027 mitgeteilt,die Bewilligung erfolgt dann nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen (einschl. Baugenehmigung soweit erforderlich) durch das Regierungspräsidium. Davor darf die Maßnahme nicht begonnen werden, d.h. keine Rechnung oder Beleg darf älter als das Bewilligungsdatum sein. Ansonsten kann die komplette Förderung nachträglich gestrichen werden. Begonnen muss die Maßnahme im Jahr der Bewilligung.
Verbunden mit der Bewilligung ist ein Bewilligungszeitraum bis wann die Maßnahme abgeschlossen sein muss. I.d.R. ist dies bis Ende des Folgejahres. Unter gewissen Umständen ist eine Verlängerung möglich.
Die Verwendung nachwachsender Rohstoffe (wie Holz) ist in einem entsprechenden Formular darzustellen.
4. Förderhöhe
Die Höhe der Förderung beträgt
- bei Umnutzung Leerstand für Wohnzwecke: 30 % der Aufwendungen, max. € 60.000 *
- bei grundlegender Modernisierung: 30 % der Aufwendungen, max. € 50.000 *
- bei ortsbildgerechter Baulückenschließung: 35 % der Aufwendungen, max. € 30.000 **
* Förderung von max. 2 Wohneinheiten
* Eine Erhöhung des Fördersatzes auf 35 % bzw. 55.000 / 65.000 € ist bei Verwendung
nachwachsender Rohstoffe (wie Holz) möglich
** Ausführung in Holzbauweise zwingend, mind. 2 WE, davon mind. 1 eigengenutzt
Bei mehreren Wohneinheiten müssen die Aufwendungen entsprechend der m²-Größen der einzelnen Wohneinheiten aufgeteilt werden. Mindestgröße WE 35 m², mit Küche und Bad.
Das Gebäude muss im historischen Ortsbereich liegen oder daran angrenzend in die 70er Jahre des letzten Jahrhunderts errichtet worden sein.
Voraussetzung für die Förderung im Bereich Umnutzung ist, dass das Gebäude bislang nicht für Wohnzwecke genutzt wurde (z.B. Scheunen, Ökonomiegebäude u.ä.) und dass das Gebäude im Wesentlichen (mehr als 50 % der Hülle) erhalten bleibt, was nachvollziehbar dargestellt werden muss.
Die Wiedernutzung von leerstehenden, ehemaligen Wohngebäuden fällt unter grundlegende Modernisierung. Die Schaffung zeitgemäßer Wohnverhältnisse durch z.B. Erweiterung in ein Ökonomiegebäude hinein wird als Modernisierung und nicht als Umnutzung betrachtet, auch wenn dadurch zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.
Bei Neubauten (Baulückenschluss) sind Mietwohnungen nicht förderfähig. Die förderfähigen WE müssen eigengenutzt sein oder von Verwandten bis 1. Grades bewohnt werden. Eine Förderung ist schwierig, da eine hervorgehobene strukturelle Bedeutung begründet werden muss. Der Neubau von Einfamilienhäusern ist grundsätzlich nicht förderfähig.
Abbruch von mehr als 50 % des Gebäudes wird als Neubau / Baulückenschluss eingestuft. Ein Abriss ist nur förderfähig, wenn ein eigengenutzter Neubau mit 2 WE entsteht.
Grundlegende Modernisierung beinhaltet neben der Dämmung von Außenfassade und Dach auch die Modernisierung der sanitären Verhältnisse und der Elektrik des Gebäudes sowie eine energiebewusste Erneuerung der Heizung (Verwendung erneuerbarer Energien). Eine Sanierung von Teilbereichen (z.B. nur Bad, nur Fassade oder nur Dach) oder nur eine energetische Sanierung ohne weitere Maßnahmen ist nicht förderfähig. Mind. 3 Gewerke. Fossil betriebene Heizungen (Erdöl, Gas, Kohle u.a.) sind nicht förderfähig.
Bei Projekten im Außenbereich (auch Ersatzbauten) muss die Baugenehmigung bei Antragstellung vorliegen. Die Fördermöglichkeit muss im Einzelfall abgestimmt werden.
Nicht förderfähig sind die Mehrwertsteuer sowie Eigenleistungen.
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist zu der ELR-Förderung auch eine KfW-Förderung des Bundes möglich. Andere Förderprogramme des Landes können nicht zusätzlich zu ELR in Anspruch genommen werden.
Denkmalbedingte Mehrkosten sind getrennt aufzuführen.
5. Ökologische Aspekte
Der Beitrag zum Klimaschutz ist Fördervoraussetzung. Unter dem Stichwort Umwelt- und Klimaschutz muss dargelegt werden, wie durch die Maßnahme das Klima geschützt und die natürlichen Lebensgrundlagen durch effizienten Einsatz von natürlichen Ressourcen geschont werden, z.B. durch Energieeinsparung, erneuerbare Energien, verbesserte Ressourceneffizienz, umweltfreundliche Bauweise und Wärmedämmmaßnahmen. Durch die Verwendung von Holz z.B. für die Tragkonstruktion können sowohl Förderaussichten als auch Förderhöhe verbessert werden.
6. Rückfragen / Internet
An Frau Fontaine, Gemeinde Neuried, 07807/97-172, l.fontaine@neuried.net
An den Ortsplaner Herrn Holger Fischer, Planungsbüro Fischer, Freiburg (0761/70342-21, h.fischer@planungsbuerofischer.de)
Weitere Informationen im Internet: www.mlr.baden-wuerttemberg.de (ELR)
Formulare: https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/
