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Ehrungsrichtlinie der Freiwilligen Feuerwehr Neuried

§ 1 Allgemeines

Nach dem Feuerwehrgesetz in der derzeitigen Fassung ist die Aufnahme in die Feuerwehr für Personen möglich, die neben anderen Vorrausetzungen das 17. Lebensjahr vollendet haben. Der Feuerwehrdienst endet im Regelfall mit dem 65. Lebensjahres.

§ 2 Ehrungen für 15-,25-,40-, bzw. 50-jährige Zugehörigkeit

  1. Das Land Baden-Württemberg ehrt Angehörige einer Einsatzabteilung mit dem Feuerwehr Ehrenzeichen in Bronze, Silber, Gold und Gold in besonderer Ausführung, wenn sie 15, 25, 40, bzw. 50 Jahre lang in der Einsatzabteilung einer Abteilung pflichttreu Dienst geleistet haben und der Ehrung würdig sind.
  2. Angehörige die 50 Jahre Mitglieder der Feuerwehr sind, jedoch der Einsatzabteilung nicht mehr angehören, werden in der Jahreshauptversammlung geehrt. Jede weitere Ehrung wird von den Abteilungen in den jeweiligen Abteilungsversammlungen durchgeführt.

§ 3 Feuerwehrehrenmedaille der Gemeinde Neuried

  1. Feuerwehrangehörige können nach Beendigung Ihrer Amtstätigkeit mit der Feuerwehrehrenmedaille der Gemeinde Neuried ausgezeichnet werden.
  2. Der Feuerwehrangehörige muss hierfür mindestens 20 Jahre ein Amt in der Feuerwehr Neuried bekleidet haben und es dürfen keine Ehrungsmöglichkeiten durch das Land Baden-Württemberg, den Deutschen Feuerwehrverband, den Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg und den Kreisfeuerwehrverband bestehen.
  3. Der Feuerwehrausschuss beschließt auf Antrag des jeweiligen Abteilungsausschusses über die Verleihung.
  4. Der Geehrte erhält eine Urkunde sowie die Feuerwehrehrenmedaille bestehend aus dem Orden an einer Bandschnalle und einer Ordensspange.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

  1. Der Gemeinderat kann Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben oder zur Förderung des Brandschutzes überdurchschnittlich beigetragen haben, auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft kann erhalten,
  • wer mindestens eine 35-jährige Dienstzeit in einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr nachweisen kann,
  • mindestens 60 Jahre alt ist und
  • sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben hat.
  1. Der Gemeinderat kann auf Antrag des Feuerwehrausschusses in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 5 Ehrenkommandant

  1. Der Gemeinderat kann bewährten Feuerwehrkommandanten nach Beendigung ihrer Tätigkeit die Eigenschaft eines Ehrenkommandanten verleihen.
  2. Ehrenkommandant kann werden,
  • wer mindestens 10 Jahre lang Feuerwehrkommandant der Freiwilligen Feuerwehr war,
  • mindestens 30 Jahre Dienstzeit in einer Einsatzabteilung nachweisen kann,
  • wer den Antrag auf Übernahme in die Altersabteilung gestellt hat und
  • sich in dieser Eigenschaft besondere Verdienste um das örtliche Feuerwehrwesen erworben hat.
  1. Der Gemeinderat kann auf Antrag des Feuerwehrausschusses in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 6 Ehrenkommandanten der Abteilungen

  1. Abteilungskommandanten, welche mindestens 10 Jahre dieses Amt ausübten, können zum Ehrenkommandant der jeweiligen Abteilung ernannt werden.
  2. Im Übrigen gelten die unter Paragraph 5 (Ehrenkommandant) genannten Bedingungen.

§ 7 Vorschlagsberechtigung

Vorschlagsberechtigt zur Verleihung der Eigenschaft als Ehrenmitglied oder Ehrenkommandant sind der Bürgermeister, der Gemeinderat, der Feuerwehrausschuss, sowie die Abteilungsausschüsse.

§ 8 Verleihung

Die Verwaltung fertigt nach den Beschlüssen der zuständigen Organe die Urkunde aus, die vom Bürgermeister und dem Feuerwehrkommandanten unterschrieben wird.

Die Verleihung erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Gesamtwehr oder an einer Veranstaltung in vergleichbaren Rahmen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 11.04.2025 in Kraft.

Neuried, den 28.02.2025

Tobias Uhrich

Bürgermeister