Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Neuried
Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Neuried
Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES) vom 7. Mai 2008 in der Fassung der 5. Änderung
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuried am 15.10.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Entschädigung für Einsätze
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für die Ausübung ihres Dienstes im Einsatz auf Antrag eine Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz; dieser beträgt für jede volle Stunde 12,00 Euro, maßgebend ist der Einsatzbericht.
(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich angeordneter Ruhezeiten) zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.
(3) Dauert ein Einsatz über vier Stunden, hat der Angehörige der Gemeindefeuerwehr Anspruch auf einen als Aufwandsentschädigung gewährten Erfrischungszuschuss (§ 16 Absatz 1 Satz 4 FwG) als Baraufwendung, soweit dieser nicht beim Einsatz in Naturalien gewährt wird.
(4) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§16 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.
§ 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge
(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein Durchschnittssatz von 3,00 Euro je volle Stunde gewährt. Entsteht neben den Auslagen tatsächlich ein Verdienstausfall, erhöht sich der Durchschnittssatz für diese Zeit um 7,00 Euro/Stunde.
(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.
(3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung, sofern nicht von Dritten eine Erstattung erfolgt.
(4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.
(5) Für die Teilnahme an folgenden Aus- und Fortbildungslehrgängen auf Landkreisebene werden auf Antrag nach abgeschlossenem Lehrgang für Auslagen pauschal gewährt:
| Lehrgang bis 20 Unterrichtsstunden | 35 € |
| Lehrgang 21 bis 40 Unterrichtsstunden | 70 € |
| Lehrgang 41 bis 80 Unterrichtsstunden | 100 € |
| Über 100 Unterrichtsstunden | 150 € |
§ 3 Entschädigung für Feuerwehrsicherheitswachdienst
Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für die Durchführung der Brandsicherheitswache nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 FwG auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 12,00 Euro für jede volle Stunde ersetzt.
§ 4 Zusätzliche Entschädigung
(1) Bei Aus- und Fortbildungen auf Kreisebene erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 15,00 €/Stunde.
(2) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten gegebenenfalls neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung:
Funktion | Entschädigung in Euro |
Kommandant | 2.500,00 €/Jahr |
Stellvertretender Kommandant | 1.250,00 €/Jahr |
Abteilungskommandant | 750,00 €/Jahr |
Stellvertretender Abteilungskommandant | 375,00 €/Jahr |
Schriftführer Neuried | 100,00 €/Jahr |
Jugendwart | 500,00 €/Jahr |
Stellvertretender Jugendwart | 250,00 €/Jahr |
Jugendgruppenleiter der Abteilungen | 300,00 €/Jahr |
Stabführer des Spielmannszuges Ichenheim/Meißenheim | 500,00 €/Jahr |
Leiter Alterskameraden | 200,00 €/Jahr |
Gerätewarte | Altenheim 900,00 € ARB 1 1200,00 € Müllen/Schutterzell 200,00 € Die Summe wird auf die gemeldeten Gerätewarte verteilt. |
IT-Beauftragter | 300,00 €/Jahr |
Atemschutzbeauftragter | 12€/h nach tatsächlichem Aufwand |
Elektro/Funk Beauftragter | 200,00 €/Jahr |
Kleiderwart Kleiderkammer | 200,00 €/Jahr |
Schlauchpflege Neuried/Meißenheim | 12€/h nach tatsächlichem Aufwand |
(3) Für die Erstellung von Einsatzberichten wird eine Entschädigung von 12 € pro Einsatzbericht ausbezahlt.
(4) Die Satzung ist alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
§ 5 Entschädigung für haushaltsführende Personen
Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 10 12 Euro/Stunde gewährt.
§ 6 Antrag
(1) Als Anträge im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 gelten die durch den jeweiligen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eingereichten und unterzeichneten Nachweise über die Teilnahme an Einsätzen, Lehrgängen, Sitzungen und dergleichen.
(2) Den Anträgen im Sinne der § 1 Absatz 4 Satz 2, § 2 Absatz 4 Satz 2 sind Nachweise beizufügen, die den Verdienstausfall und die Auslagen dem Grunde und der Höhe nach belegen.
§ 7 Freiwilligkeitsleistungen
Die Gemeinde hat die Möglichkeit, den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr finanzielle Unterstützung, insbesondere zur Erholung, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit zu gewähren (vgl. § 16 Absatz 7 FwG).
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Neuried, den 15.10.2025
Tobias Uhrich
Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehende Satzung wurde am 24.10.2025 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.
