Satzung der Gemeinde Neuried über die Erhebung der Grundsteuer (Hebesatzsatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg (LGrStG) hat der Gemeinderat Neuried am 12.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
Die Gemeinde Neuried erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
§ 2 Steuerhebesätze
(1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Eigentümer des Grundbesitzes.
(2) Die Hebesätze für die Grundsteuer werden wie folgt festgesetzt:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 450 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf der Steuermessbeträge; 230 v.H.
§ 3 Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten ab dem Kalenderjahr 2025 für unbestimmte Zeit.
§ 4 Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes werden fällig:
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,-€ nicht übersteigt,
b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30,-€ nicht übersteigt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Neuried, den 12.12.2024
Tobias Uhrich
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) beim Zustandekommen der Satzung wird nach § 4 Abs. 2 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuried geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
