Marktgebührensatzung
Neuried Ortenaukreis
S a t z u n g
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Märkte (Marktgebührensatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils Gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuried in seiner öffentlichen Sitzung am 19. Februar 2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
- Die Gemeinde Neuried betreibt ihre Märkte als öffentliche Einrichtungen.
- Das Benutzungsverhältnis zwischen Gemeinde und Benutzer dieser Einrichtungen ist öffentlich- rechtlicher Natur. Für die Benutzung gilt die Marktordnung vom 05. Juli 1982
§ 2 Erhebungsgrundsatz
- Für die Benutzung der Märkte durch Marktverkäufer werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
- Die Gebührenerhebung nach anderen Vorschriften wird von dieser Regelung nicht berührt.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer zu Verkaufszwecken einen Markt benutzt oder eine gemeindeeigene Einrichtung hierzu in Anspruch nimmt (Marktbeschicker). Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Gebührenberechnung
- Die Gebühren werden als Tagesgebühren erhoben.
- Für die Berechnung der Gebühren ist die Frontlänge der Stände oder Plätze maßgebend. Reststücke von weniger als einem Meter werden auf volle Meter aufgerundet.
- Wer als Benutzer für ihn bereitgehaltene Einrichtungen nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt, hat keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückerstattung der Gebühren.
- Vergibt die Marktaufsicht einen Tagesstand an einem Tag mehrmals, so wird jedes mal die volle Gebühr erhoben.
§ 5 Gebühren
Die Höhe der Gebühr wird wie folgt festgesetzt:
- Für jeden lfd. Meter 3,00 Euro
Die Mindestgebühr beträgt 6,00 Euro
- Für Imbißstände, die Speisen oder Getränke vertreiben, die für den Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind, beträgt die Gebühr je lfd. Meter 5,00 Euro
Die Mindestgebühr beträgt 10,00 Euro
§ 6 Entstehung, Fälligkeit und Zahlung
- Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anmeldung zur Benutzung der gemeindeeigenen Einrichtung spätestens mit Inanspruchnahme der Leistung.
- Die Gebühren sind im Vorfeld per Überweisung bis spätestens zum Markttag oder sofort bar an die Marktgeldeinzieher (Marktaufsicht) zu zahlen. Marktverkäufer, welche beim Einzug der Gebühren übergangen wurden oder erst später hinzukommen oder deren Zahlungspflicht sich nachträglich durch Beisetzen eines neuen Tisches usw. erweitert, haben die hierfür schuldenden Gebühren dem anwesenden Einzieher unaufgefordert zu entrichten.
- Für die Entrichtung der Marktgebühr in bar wird eine Empfangsbescheinigung erteilt. Sie ist bis zum Ablauf der Zeit, für die sie erteilt worden ist, aufzubewahren und der Marktaufsicht auf Verlangen vorzuzeigen. Die Empfangsbescheinigungen gelten nur für die Tage, Plätze, Gegenstände und Personen, für die sie gegeben werden.
§ 7 Beitreibung
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 8 Ausgeschlossene Ansprüche
- Ein Verwahrungsvertrag für eingebrachte Waren kommt weder durch die Inanspruchnahme der Einrichtung noch durch die Entrichtung der Gebühren zustande.
- Für gestohlene, verlorene oder abhanden gekommene Waren wird kein Ersatz geleistet.
§ 9 Inkrafttreten
- Diese Marktgebührensatzung tritt zum 01. März 2020 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Märkte der Gemeinde Neuried vom 05. Juli 1982 nebst allen späteren Änderungen außer Kraft.
Neuried, den 19. Februar 2020
Jochen Fischer
Bürgermeister