Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsteuer in der Gemeinde Neuried
Auf Grund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. 2000 S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. 2020, S. 1095, 1098) sowie der §§ 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17.03.2005 (GBl. 2005, S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. 2020, S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuried am 18.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines; Steuererhebung
Die Gemeinde Neuried erhebt eine Übernachtungsteuer als örtliche Aufwandsteuer
nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 2
Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Übernachtungsteuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb.
(2) Als Beherbergungsbetrieb gilt, wer gegen Entgelt kurzfristige Übernachtungsmöglichkeiten bereitstellt. Darunter fallen neben Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Privatzimmern, Jugendherbergen, Motels, Ferienwohnungen, Camping-, Reisemobil- und Zeltplätzen und ähnlichen Einrichtungen, die gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
(3) Nicht als Beherbergung im Sinne dieser Satzung gilt das Unterkommen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen sowie vergleichbaren Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen dienen.
(4) Ausgenommen von der Besteuerung ist die entgeltliche Beherbergung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.
(5) Die Übernachtungsteuer wird bei einer ununterbrochenen Belegungsdauer im selben Betrieb längstens für 2 Monate erhoben.
(6) Belegungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, werden nicht besteuert.
§ 3
Steuerschuldner, Steuerentrichtungspflichtiger, Haftungsschuldner
(1) Der/die Steuerschuldner/in ist der Beherbergungsgast.
(2) Steuerentrichtungspflichtig ist der/die Betreiber/in des Beherbergungsbetriebs. Er oder sie hat die Übernachtungssteuer für Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrichten und haftet neben dem Steuerschuldner/in gemäß § 3 Abs. 1 Nummer 2 Kommunalabgabengesetz i. V. m. § 33 Abs. 1 Abgabenordnung für die Übernachtungsteuer.
(3) Schulden mehrere die Übernachtungsteuer nebeneinander, so haften diese gesamtschuldnerisch.
§ 4
Bemessungsgrundlage
(1) Die Bemessungsgrundlage der Steuer ist die Anzahl der Übernachtungen je Beherbergungsgast.
(2) Die Bemessungsgrundlage der Steuer für Camping-, Reisemobil- und Zeltplätze ist die Anzahl der Übernachtungen je Fahrzeug/Zelt.
§ 5
Steuersatz
(1) Die Übernachtungsteuer beträgt pro Übernachtung und Beherbergungsgast 2,00 €.
(2) Die Übernachtungsteuer beträgt pro Übernachtung und Fahrzeug/Zelt auf Camping-, Reisemobil- und Zeltplätzen 1,00 €.
§ 6
Entstehung der Steuerschuld
Die Steuer entsteht mit dem Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.
§ 7
Steueranmeldung, Festsetzung des Anmeldezeitraums sowie Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der/die Betreiber/in eines Beherbergungsbetriebes hat für jedes Kalendervierteljahr (Anmeldezeitraum) der Gemeinde Neuried eine unterschriebene Steueranmeldung abzugeben. In dieser Steueranmeldung ist die Steuer für den Anmeldezeitraum selbst zu berechnen (§ 3 Abs. 1 Nummer 4 b Kommunalabgabengesetz i. V. m. § 150 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung). Bei Abgabe einer amtlich zugelassenen elektronischen Steueranmeldung tritt an die Stelle der Unterschrift die dafür vorgeschriebene elektronische Identifizierung. Die Steueranmeldung ist bis zum dreißigsten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck, unter Angaben der Gesamtzahl der steuerpflichtigen und der steuerfreien Übernachtungen einzureichen.
(2) Ergeben sich nachträglich Änderungen für einen Anmeldezeitraum, so hat der/die Betreiber/in des Beherbergungsbetriebs innerhalb eines Monats eine geänderte Anmeldung einzureichen.
(3) Zur Prüfung der in der Steueranmeldung gemachten Angaben sind der Gemeinde Neuried auf Anforderung sämtliche oder ausgewählte Nachweise (z.B. Rechnungen, Quittungsbelege, Auszüge des Buchungsverfahrens) der Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Abgabenerhebungszeitraum vorzulegen. Der/die Betreiber/in sind verpflichtet, diese Nachweise für einen Zeitraum von vier Kalenderjahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuerschuld entsteht, aufzubewahren. Die vorgenannten Nachweise können nach vorheriger Zustimmung der Gemeinde Neuried elektronisch übermittelt werden.
(4) Der/die Betreiber/in des Beherbergungsbetriebes ist dazu verpflichtet, die Namen und die Dauer des Aufenthalts aller Beherbergungsgäste in geeigneter Form aufzuzeichnen.
(5) Der/die Betreiber/in eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, der Gemeinde Neuried den Beginn und das Ende der Tätigkeit, den Wechsel des/der Betreibers/in sowie eine Verlegung des Beherbergungsbetriebes, vor Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses anzuzeigen.
§ 8
Fälligkeiten
Die Übernachtungsteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt; sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und ist an die Gemeinde Neuried zu entrichten.
§ 9
Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Steueranmeldung erfolgt nach § 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz i. V. m. § 152 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10
Steueraufsicht und Außenprüfung
Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, beauftragten Mitarbeitern/innen der Gemeinde Neuried während der üblichen Geschäftszeiten zur Feststellung von Steuertatbeständen sowie der Nachprüfung von Anmeldungen, Einlass in die Geschäftsräume des Beherbergungsbetriebes, sowie Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren und entsprechende Auskünfte zu erteilen.
§ 11
Mitwirkungs- und Auskunftspflichten
(1) Neben den Beteiligten haben auch Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art, der Gemeinde Neuried die zur Feststellung des für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 3 Abs. 1 Nummer 3 a Kommunalabgabengesetz i. V. m. § 93 Abs. 1 Abgabenordnung). Diese Verpflichtung umfasst insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in einem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgen und welche Preise dafür zu entrichten sind.
(2) Alle am 1. Juli 2026 bestehenden Beherbergungsbetriebe im Sinne von § 2 Abs. 1 sind bis spätestens 31. September 2026 bei der Gemeinde Neuried vom Betreiber/in anzuzeigen.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- entgegen § 7 Abs. 1 die Steueranmeldung nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt;
- seiner/ihrer Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 zur Einreichung einer geänderten und berichtigten Steueranmeldung nicht nachkommt;
- entgegen § 7 Abs. 3 der Anforderung zur Vorlage von Nachweisen nicht nachkommt oder diese Nachweise nicht für die dort bestimmte Frist aufbewahrt;
- seiner/ihrer Aufzeichnungspflicht nach § 7 Abs. 4 verletzt, sowie anzeigepflichtige Ereignisse nach § 7 Abs. 5 nicht fristgerecht anzeigt;
- Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind;
- seiner/ihrer Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach §§ 10 und 11 nicht nachkommt.
- seiner/ihrer Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 2 nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Steuerpflichtiger oder in der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig
- gegenüber der Gemeinde Neuried über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
- die Gemeinde Neuried pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.
Die Strafbestimmungen des § 7 Kommunalabgabengesetz bleiben unberührt.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 8 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße (§§ 56 und 65 ff. OWiG) geahndet werden.
§ 13
Übergangsregelung
Die Übernachtungsteuer wird nicht für Beherbergungsleistungen erhoben, die bereits vor dem 01.03.2026 vertraglich vereinbart worden sind.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.
Neuried, den 12.02.2026
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Tobias Uhrich, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund von Ermächtigungen in der GemO erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Neuried geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
