Satzung der Gemeinde Neuried über die Betreuung von Grundschulkindern in den beiden Neurieder Grundschulen (Schulkindbetreuungssatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 2, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuried in seiner Sitzung am 25.03.2026 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schulkindbetreuung an Grundschulen beschlossen:
§ 1
Zweckbestimmung
(1) Die Gemeinde Neuried betreibt die Schulkindbetreuung in eigener Trägerschaft an beiden Grundschulstandorten (Johann-Henrich-Büttner-Schule in Altenheim sowie Grundschule Ichenheim) als öffentliche Einrichtungen und bietet im Rahmen der Ganztagsbetreuung in Wahlform („4x7-Variante“) während und über die Schulzeiten hinaus eine ergänzende Betreuung an. Diese steht in erster Linie den in Neuried wohnenden Kindern zur Verfügung.
(2) Zweck dieser Einrichtungen ist die außerunterrichtliche Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder im Grundschulalter sowie eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Eltern und Erziehungsberechtigte.
(3) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme Benutzungsgebühren (Betreuung, Verpflegung, Ferien), mit denen die Gesamtkosten der Einrichtungen teilweise gedeckt werden sollen. Durch den Betrieb erstrebt die Gemeinde Neuried keinen Gewinn. Sie verfolgt lediglich gemeinnützige Zwecke, durch die die Kinder- und Jugendhilfe gefördert werden soll.
§ 2
Betreuungsinhalt und Benutzungsverhältnis
(1) Es werden die in § 2 Absatz 1 Ziffer 1 dieser Satzung genannten Betreuungsformen angeboten. Die Angebote werden nach Bedarf und räumlichen Möglichkeiten eingerichtet.
1. Die Betreuung erfolgt grundsätzlich wie aufgeführt:
- kostenfreie Betreuung im Anschluss an das Mittagsband von 13.20 Uhr bis 14.50 Uhr innerhalb der Unterrichtszeit für am Ganztag teilnehmende Grundschulkinder
- kostenpflichtige ergänzende Betreuung 1 (EB1) von Montag bis Donnerstag nach dem Ganztagsunterricht in der Zeit von 14.50 Uhr bis 15.50 Uhr
- kostenpflichtige ergänzende Betreuung 2 (EB2) am Freitag nach dem regulären Unterricht inkl. Mittagsband in der Zeit von 13.20 Uhr bis 15.50 Uhr
Die Betreuungsangebote orientieren sich an den Bedürfnissen der Kinder sowie an den örtlichen und situationsbedingen Gegebenheiten.
In beiden Schulen kann von den Eltern, die sich nicht für den Ganztag entschieden haben, das Mittagsband und die Ferienbetreuung gebucht werden. Das Mittagsband, das täglich in der Zeit von 12.20 Uhr bis 13.20 Uhr stattfinden wird, ist für alle Eltern kostenfrei.
§ 3
Betreuungszeiten
(1) Die Betreuung erfolgt nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Ziffer 1 der Satzung.
(2) Die Ferienbetreuung erfolgt in zehn von vierzehn Wochen der Schulferien von 07.30 Uhr bis maximal15.30 Uhr. In den letzten zwei Wochen der Sommerferien, in den zwei Wochen der Weihnachtsferien sowie an einzelnen Tagen, beispielsweise Brückentagen oder beweglichen Ferientagen, findet keine Ferienbetreuung statt. Die konkrete Festlegung der 20 Schließtage erfolgt jährlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Ferienkonstellation durch die Verwaltung und wird den Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekannt gegeben.
(3) Muss ein Betreuungsangebot aus besonderem Anlass (z. B. Erkrankung, dienstliche Verhinderung, Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon unterrichtet.
§ 4
Aufsicht, Haftung und Versicherung
(1) Während der Betreuungszeit sind die Betreuungskräfte grundsätzlich für die Kinder ihrer Gruppen verantwortlich. Die Aufsichtspflicht der Gemeinde beginnt mit der Übernahme der Kinder durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung. Im Rahmen des Besuchs der Betreuung gilt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Unfälle, die eine ärztliche Behandlung nach sich ziehen, sind sofort zu melden.
(2) Die Betreuungskräfte können für den Weg von und zur Einrichtung keine Verantwortung übernehmen. Sie entlassen die Kinder unmittelbar nach Ende der Betreuung an der Tür der Einrichtung. Kinder, die nicht abgeholt werden, werden zu den von den Betreuungskräften festgelegten Zeiten entlassen. Eine weitere Aufsichtspflicht der Betreuungskräfte besteht nicht.
(3) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe bzw. andere persönliche Gegenstände der Kinder, die in die Betreuung mitgebracht werden.
(4) Fehlt ein Kind einen oder mehrere Tage, sind die Betreuungskräfte der Schulkindbetreuung umgehend zu unterrichten.
§ 5
Verpflegung
Die Betreuungsangebote beinhalten keine Verpflegung seitens der Kommune. Bei Bedarf können die Kinder während der Betreuungszeit ihr Vesperbrot einnehmen bzw. während der Schulzeit kann für die Kinder gegen Entgelt ein Mittagessen in der Schule gebucht werden.
§ 6
An- und Abmeldung, Ausschluss bzw. Kündigung
(1) Die Anmeldung eines Kindes zur Schul- und Ferienbetreuung erfolgt schriftlich über ein spezielles Anmeldeformular, welches die Erziehungsberechtigten beim Betreuungspersonal, im Schulsekretariat oder in der Gemeindeverwaltung erhalten und dort wieder abgeben können. Mit der Unterzeichnung des Anmeldeformulars erkennen die Erziehungsberechtigten die Bestimmungen dieser Satzung verbindlich an.
(2) Die Aufnahme eines Kindes ist im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten auch während des Schuljahres möglich.
(3) Die Anmeldung hat bis zum Ende des Schuljahres oder bis zum Ausschluss des Kindes Gültigkeit. Da sich die Stundenpläne der Kinder sowie berufliche oder andere Verpflichtungen der Eltern von Schuljahr zu Schuljahr ändern können, ist eine jährliche Neuanmeldung erforderlich. Dies gilt auch, wenn das Kind bereits im vergangenen Schuljahr betreut wurde.
(4) Die Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten / gesetzlichen Vertreter muss schriftlich oder in elektronischer Form (per E-Mail) an den Schulträger (Gemeinde Neuried) erfolgen und ist mit einer mindestens vierwöchigen Frist auf das Ende eines Monats möglich.
(5) Die Betreuung kann aus wichtigem Grund durch die Gemeindeverwaltung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist ausgeschlossen oder gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
- Bei Zahlungsrückstand der Benutzungsgebühr für mehr als zwei aufeinanderfolgende Monate.
- Wenn das Verhalten des Kindes zur nachhaltigen Störung des Betreuungsbetriebes führt.
- Bei unentschuldigtem Fernbleiben des Kindes über einen längeren Zeitraum (vier Wochen).
- Bei wiederholter Nichtbeachtung der in diesen Benutzungsbedingungen für die Erziehungsberechtigten festgesetzten Verpflichtungen.
(6) Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend. Dieses bestimmt, dass ein Kind dann keine Betreuungseinrichtung besuchen darf, wenn es an einer schweren Infektion erkrankt ist wie z.B. Diphterie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC-Bakterien verursachter Brechdurchfall sowie bakterielle Ruhr. Weitere Ausschlüsse bestehen bei Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung, Meningokokken-Infektionen, ansteckenden Borkenflechten und Hepatitis sowie bei Befall mit Kopflaus- und Krätzmilben. Zur Wiederaufnahme des Kindes kann die Einrichtung eine ärztliche Bescheinigung verlangen, in der gemäß § 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.
Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Fieber oder ähnlichem sind die Kinder ebenfalls zu Hause zu behalten.
§ 7
Benutzungsgebühren und Gebührenschuldner
(1) Die Gemeinde Neuried erhebt für die Benutzung der ergänzenden Betreuung laufende Kosten nach Maßgabe dieser Satzung. Die Höhe der Benutzungsgebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis, welches als Anlage 1 zum Bestandteil dieser Satzung wird.
(2) Die Gebühren sind für alle aufgenommenen Kinder zu entrichten. Gebührenschuldner sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes, das die ergänzende Betreuung besucht, sowie diejenige Person, die das Kind zum Besuch angemeldet hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Gebührenerhebung für die Betreuung an Schultagen erfolgt für elf Monate pro Schuljahr. Der Monat August ist beitragsfrei. Für die Erstklässler ist zusätzlich der Einschulungsmonat beitragsfrei.
§ 8
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Gebühr für die Betreuung an Schultagen ist in der festgesetzten Höhe von Beginn des Monats an zu entrichten, in dem das Kind in die Betreuung aufgenommen wird. Sie ist spätestens am 5. Werktag des laufenden Monats zur Zahlung fällig. Eine Abbuchungsermächtigung kann erteilt werden. Auch bei Beginn oder Beendigung der Betreuung im Laufe eines Monats sowie bei Unterbrechung der Betreuung durch Ferien, Krankheit oder durch das Fernbleiben des Kindes wird die Gebühr in voller Höhe erhoben.
(2) Im Falle einer Kündigung nach § 3 Absatz 6 wird die Gebühr bis zum Ende des Kündigungsmonats erhoben.
(3) Die Gebühr für die Ferienbetreuung wird nach Abschluss der jeweils gebuchten Ferienwochen durch Gebührenbescheid gesondert festgesetzt. Der festgesetzte Betrag ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 9
Datenschutz
(1) Personenbezogene Angaben, die im Zusammenhang mit der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes in der Einrichtung erhoben oder verwendet werden, unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes. Die Gemeindeverwaltung gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Eine Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis oder eine freiwillige schriftliche und zweckbestimmte Einwilligungserklärung der Personensorgeberechtigten vorliegt.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. September 2026 in Kraft.
Neuried, den 25.März 2026
Tobias Uhrich
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Neuried geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Neuried, den 25. März 2026
Tobias Uhrich
Bürgermeister
