Vergnügungssteuersatzung
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2,8 Abs.2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuried am 26.11.2014 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
Die Gemeinde Neuried erhebt die Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 2 Steuergegenstand
1. Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsheimen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgestellt werden.
2. Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur durch Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.
§ 3 Steuerbefreiungen
Von der Steuer nach § 2 Abs. 1 ausgenommen sind
1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere),
2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden,
3. Billardtische, Tischfußballgeräte, Dart-Spiele und Kegelbahnen außerhalb Spielhallen oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung
4. Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z.B. Musikautomaten),
5. Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen (Internet-PCs).
§ 4 Steuerschuldner
1. Steuerschuldner ist der Aufsteller der in § 2 genannten Geräte oder Spieleinrichtungen. Bei Spielhallen im Sinne von § 33 i GewO ist der Inhaber der gewerberechtlichen Erlaubnis der Steuerschuldner.
2. Werden Geräte oder Spieleinrichtungen von mehreren gemeinschaftlich aufgestellt, so sind diese Gesamtschuldner.
3. Neben dem Aufsteller oder Unternehmer haftet der Inhaber der Räume, in denen steuer-pflichtige Geräte oder Spieleinrichtungen aufgestellt sind, als Gesamtschuldner.
4. Ist der Aufsteller nicht Eigentümer der Geräte oder Spieleinrichtungen, so haftet der Eigentümer neben dem Aufsteller als Gesamtschuldner.
§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld
1. Die Steuerschuld beginnt mit der Aufstellung eines Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt wird.
2. Entfällt bei einem bisher steuerfreien Gerät die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3, beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzung. Bei einem steuerpflichtigen Gerät endet die Steuerpflicht mit Eintritt der Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3.
3. Die Steuerpflicht für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres.
4. Endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so entsteht die Steuerpflicht für dieses Kalendervierteljahr mit dem Ende der Steuerpflicht.
§ 6 Bemessungszeitraum, Bemessungsgrundlage
1. Bemessungszeitraum für die Steuer ist der Kalendermonat.
2. Bemessungsgrundlage für die Steuer ist
a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen, abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld). Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen
b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte (Stückzahlmaßstab).
c) Hat ein Gerät mehrere selbständige Spielstellen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Spielgerät.
§ 7 Steuersatz
1. Der Steuersatz für Vergnügungen gemäß § 2 Abs. 1 beträgt für jeden angefangenen Kalender-monat der Steuerpflicht für das Bereithalten von Spielgeräten
a) je Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit 15 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse, mindestens 75,00 € monatlich
b) je Spielgerät ohne Gewinnmöglichkeit 40,00 € monatlich.
2. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
3. Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Gerätes (§ 2 Abs.1) im Gemeindegebiet wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers; Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige Aufsteller.
4. Macht der Steuerschuldner (§ 4) glaubhaft, dass während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z.B. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstandes für die in § 2 genannten Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt.
§ 8 Festsetzung und Fälligkeit
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
§ 9 Anzeigepflichten
1. Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes i.S. von § 2 Nr. 1 ist der Gemeinde Neuried innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist der Aufstellungsort, die Art des Gerätes mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Namen und Anschrift des Aufstellers anzugeben.
2. Anzeigepflichtig sind der Steuerschuldner (§ 4) und der Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. In der Anzeige ist der Aufstellungsort, die Art des Gerätes i.S. von § 7 mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Namen und Anschrift des Aufstellers anzugeben.
3. Ein bei der Berechnung der Steuer nach § 7 Abs. 4 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner (§ 4) innerhalb von zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraums der Gemeinde Neuried schriftlich anzuzeigen.
§ 10 Steuererklärung
1. Der Steuerschuldner hat der Gemeinde Neuried bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten den Inhalt der Bruttokasse anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Kalendermonat je Spielgerät mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind alle Zahlwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 6 für den Meldezeitraum anzuschließen. Erfolgt keine Erklärung, so wird das Einspielergebnis geschätzt.
2. Für die Steuererklärung nach Absatz 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendervierteljahres bzw. bei Ende der Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres der letzte Tag des Betriebes des Gerätes, als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für das Folgevierteljahr ist lückenlos an den Auslesetag (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Vorviertel-jahres anzuschließen.
§ 11 Steueraufsicht, Betretungsrecht
1. Zur Ausübung der Steueraufsicht sind beauftragte Mitarbeiter der Gemeinde Neuried berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten zur Feststellung von Steuertatbeständen die Aufstellungs- und Veranstaltungsorte zu betreten, zu überprüfen und die für die Steuererklärung erforder-lichen Geschäftsgrundlagen einzusehen.
2. Die Steuerschuldner (§ 4) und die von ihnen beauftragten Personen haben auf Verlangen der beauftragten Mitarbeiter der Gemeinde Neuried Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Zählwerksausdrucke und andere Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten und Spieleinrichtungen vorzunehmen.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG (Kommunalabgabengesetz) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) den Anzeigepflichten nach § 9 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung nicht nachkommt,
b) den Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht nachkommt oder falsche Angaben macht,
c) trotz Aufforderung nach § 11 Abs. 2 keine Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Zählwerksausdrucke und andere Unterlagen vorlegt, die notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder notwendige Verrichtungen an den Spielgeräten und Spieleinrichtungen nicht vornimmt.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 20.05.1998 in ihrer aktuellen Fassung.
Neuried, den 26.11.2014
Jochen Fischer
Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehende Neufassung der Vergnügungssteuersatzung wurde am 19.12 2014 im Amtsblatt Nr. 51/52 öffentlich bekannt gemacht.