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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

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Verlorenes Kuscheltier welches an einen Zaun gebunden wurde
Verlorener Ring auf Pflastersteinen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie einen Wertgegenstand (Wert von mehr als 10 €) gefunden haben, müssen Sie diesen Fund abgeben. Anlaufstellen hierfür sind unsere Bürgerbüros. Dort wird eine Fundanzeige erstellt, in welcher unter anderem der Fundort und die Fundzeit sowie Ihre Personalien aufgenommen werden, da Sie unter Umständen später Anspruch auf Finderlohn oder den Fund selbst haben. Die Fundsache wird einbehalten.

Für Gegenstände, von denen anzunehmen ist, dass der Eigentümer sie absichtlich weggeworfen hat (Schrott), wird keine Fundanzeige aufgenommen.

Aufbewahrung und Versteigerung

Wir sind verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei der Fundsache um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sache. Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung in unserem Amtsblatt in einer Fundsachenversteigerung öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.

Tiere

Auch Tiere gelten gesetzlich als Fundsache. Wenn Sie ein Tier gefunden haben, sollten Sie Kontakt zu unseren Bürgerbüros aufnehmen und den Fund dort anzeigen. In gemeinsamer Absprache können Sie das Tier gegebenfalls auch dort abgeben. Üblicherweise wird das Tier dann zur weiteren Versorgung in einem Tierheim untergebracht. Alternativ können Sie das Tier auch selbst versorgen, bis sich der Eigentümer meldet.

Sie können Fundtiere auch ohne Anzeige direkt in einem Tierheim abgeben. Die Fundanzeige wird dann durch das Tierheim erledigt, da ohne Anzeige die Kommune nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten der Unterbringung zu tragen.

Rechtsgrundlage