Benutzungsordnung für den Baggersee "Fohlengarten" in Neuried-Altenheim (vom 11.05.2016)
Rechtsverordnung der Gemeinde Neuried über die Benutzung des Baggersees „Fohlengarten“ vom 11.05.2016
Aufgrund von § 21 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) vom 3. Dezember 2013 (GBl. S.389) wird verordnet:
1. Abschnitt
Benutzung des Seeuferbereichs
§1 Geltungsbereich
Diese Rechtsverordnung gilt für den Uferbereich des Baggersees „Fohlengarten“ auf der Gemarkung Neuried-Altenheim.
Der Seeuferbereich umfasst die Grundstücke Flst. Nr. 1363/1 und 1363 auf der Ge-markung Altenheim.
Die Grenzen des Seeuferbereichs sind in einer Karte im Maßstab 1: 5.000 rot einge-tragen. Sie ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Karte ist beim Bürgermeister-amt Neuried niedergelegt und kann dort während der Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden.
§2 Verbotene Handlungen
(1) Im Seeuferbereich nach § 1 sind folgende Handlungen untersagt:
1. das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der gekennzeichneten Park-flächen;
2. das Waschen von Kraftfahrzeugen oder anderen öl- und fetthaltigen Gerä-ten;
3. das Abbrennen von Lagerfeuern außerhalb der dafür besonders gekenn-zeichneten Feuerstellen;
4. das Laufenlassen von unangeleinten Hunden in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September;
5. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
6. der Aufenthalt ohne Badebekleidung.
(2) Im Seeuferbereich sind ferner folgende Handlungen untersagt:
1. das Reiten in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September;
2. das Fahren mit bespannten und motorisierten Fahrzeugen;
3. das Zelten und
4. das Aufstellen von Wohnwagen sowie
5. das Abstellen von Wohnmobilen zu Wohn- und Übernachtungszwecken.
(3) Abfälle sind in den bereitgestellten Müllgefäßen abzulegen oder mitzunehmen.
2. Abschnitt
Regelung des Gemeingebrauchs
§3 Beschränkungen
(1) Das Befahren des Baggersees "Fohlengarten" ist nur mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (z.B. Ruder-, Tret-, Paddelboote) zulässig.
(2) Das Surfen, Segeln oder Befahren des Sees mit Modellbooten oder sonstigen Wasserfahrzeugen ist verboten.
(3) Des Weiteren ist nicht zulässig:
1. das Baden von Haustieren in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September;
2. das Waschen von Haustieren in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September;
3. das Füllen von Aufbauspritzen für die Unkraut- und Schädlingsbekämpfung.
(4) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Polizei und die Bediensteten der Ge-meinde in Ausübung hoheitlicher Aufgaben sowie dem Rettungsdienst.
(5) Das Gerätetauchen ist in den Monaten April bis einschließlich September von 8.00 bis 21.00 Uhr erlaubt, in den Monaten Oktober bis März von 8.00 bis 18.00 Uhr.
Außerhalb dieser Zeiten besteht ein absolutes Tauchverbot.
Das Tauchen ist nur mit einer Tauchgenehmigung der Ortspolizeibehörde zu-lässig.
§4 Vorsichtsmaßnahmen
(1) Über die Vorschriften dieser Rechtsverordnung hinaus haben die Benutzer des Sees alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfalts-pflicht oder die berufliche Übung gebietet, um insbesondere
a) die Gefährdung oder Belästigung von Menschen,
b) Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Uferbereich,
c) eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Verände-rung seiner Eigenschaften zu vermeiden.
(2) Mit allen Wasserfahrzeugen ist ein Abstand von mindestens 5 Metern zu Schwimmern und erkennbar ausgelegten Angeln und Netzen zu halten.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§5 Ausnahmen
Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizei-behörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Rechtsverordnung zulassen, so-fern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 126 Abs. 1 Nr. 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-sig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeuge außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze abstellt;
2. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 Kraftfahrzeuge oder andere öl- und fetthaltige Geräten wäscht;
3. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 Lagerfeuer außerhalb der angelegten Feuerstellen abbrennt;
4. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 Hunde unangeleint in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September laufen lässt;
5. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 5 mit wassergefährdenden Stoffen umgeht;
6. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 6 sich ohne Badebekleidung im Seeuferbereich aufhält;
7. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September reitet;
8. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 mit bespannten oder motorisierten Fahrzeugen fährt;
9. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 zeltet;
10. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 4 Wohnwagen aufstellt;
11. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 5 Wohnmobile zu Wohn- und Übernachtungszwecken abstellt;
12. entgegen § 2 Abs. 3 Abfälle nicht in den dafür bereitgestellten Müllgefäßen ent-sorgt;
13. entgegen § 3 Abs. 1 den Baggersee mit motorgetriebenen Fahrzeugen befährt;
14. entgegen § 3 Abs. 2 auf dem Baggersee surft, segelt sowie mit Modellbooten oder sonstigen Wasserfahrzeugen fährt;
15. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 Haustiere in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September badet;
16. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2 Haustiere in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September wäscht;
17. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 3 Aufbauspritzen füllt;
18. entgegen § 3 Abs. 5 außerhalb der zulässigen Zeiten und/oder ohne Tauchge-nehmigung der Ortspolizeibehörde taucht.
Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen wird, mit einer Geld-buße bis zu 100.000 Euro, wenn sie fahrlässig begangen wird, mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden.
§7 Inkrafttreten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Rechtsverordnung über den Gemeingebrauch vom 02.06.2000 außer Kraft.
Neuried, den 11. Mai 2016
gez. Fischer, Bürgermeister
Anlage: Geltungsbereich (PDF-Dokument, 66,53 KB, 01.06.2024)