Benutzungsordnung für den Baggersee "Wacholderrain" in Neuried-Altenheim (vom 11.05.2016)
Rechtsverordnung der Gemeinde Neuried über die Benutzung des Baggersees „Wachholderrain“ vom 11.05.2016
Aufgrund von § 21 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) vom 3. Dezember 2013 (GBl. S.389) wird verordnet:
1. Abschnitt Benutzung des Seeuferbereichs
§ 1 Geltungsbereich
Diese Rechtsverordnung gilt für den Uferbereich des Baggersees „Wacholderrain“ auf der Gemarkung Neuried-Altenheim.
Der Seeuferbereich umfasst das Grundstück Flst. Nr. 1377 auf der Gemarkung Altenheim.
Die Grenzen des Seeuferbereichs sind in einer Karte im Maßstab 1: 5.000 rot eingetragen. Sie ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Karte ist beim Bürgermeisteramt Neuried niedergelegt und kann dort während der Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden.
§ 2 Verbotene Handlungen
(1) Im Seeuferbereich nach § 1 sind folgende Handlungen untersagt:
1. das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen;
2. das Waschen von Kraftfahrzeugen oder anderen öl- und fetthaltigen Geräten;
3. das Abbrennen von Lagerfeuern außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Feuerstellen;
4. das Laufenlassen von unangeleinten Hunden in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September;
5. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
6. der Aufenthalt ohne Badebekleidung.
(2) Im Seeuferbereich sind ferner folgende Handlungen untersagt:
1. das Reiten in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September;
2. das Fahren mit bespannten und motorisierten Fahrzeugen;
3. das Zelten und
4. das Aufstellen von Wohnwagen sowie
5. das Abstellen von Wohnmobilen zu Wohn- und Übernachtungszwecken.
(3) Abfälle sind in den bereitgestellten Müllgefäßen abzulegen oder mitzunehmen.
2. Abschnitt
Regelung des Gemeingebrauchs
§ 3 Beschränkungen
(1) Das Befahren des Baggersees "Wacholderrain" ist nur mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (z.B. Ruder-, Tret-, Paddelboote) zulässig.
(2) Das Surfen, Segeln oder Befahren des Sees mit Modellbooten oder sonstigen Wasserfahrzeugen ist verboten.
(3) Des Weiteren ist nicht zulässig:
1. das Baden von Haustieren in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September;
2. das Waschen von Haustieren in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September;
3. das Füllen von Aufbauspritzen für die Unkraut- und Schädlingsbekämpfung.
(4) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Polizei und die Bediensteten der Gemeinde in Ausübung hoheitlicher Aufgaben sowie dem Rettungsdienst.
(5) Das Gerätetauchen ist in den Monaten April bis einschließlich September von 8.00 bis 21.00 Uhr erlaubt, in den Monaten Oktober bis März von 8.00 bis 18.00 Uhr.
Außerhalb dieser Zeiten besteht ein absolutes Tauchverbot
Das Tauchen ist nur mit einer Tauchgenehmigung der Ortspolizeibehörde zulässig.
§ 4 Vorsichtsmaßnahmen
(1) Über die Vorschriften dieser Rechtsverordnung hinaus haben die Benutzer des Sees alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die berufliche Übung gebietet, um insbesondere
a) die Gefährdung oder Belästigung von Menschen,
b) Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an dessen Uferbereich,
c) eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu vermeiden.
(2) Mit allen Wasserfahrzeugen ist ein Abstand von mindestens 5 Metern zu Schwimmern und erkennbar ausgelegten Angeln und Netzen zu halten.
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 5 Ausnahmen
Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Rechtsverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 126 Abs. 1 Nr. 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 Kraftfahrzeuge außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze abstellt;
2. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 Kraftfahrzeuge oder andere öl- und fetthaltige Geräten wäscht;
3. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 Lagerfeuer außerhalb der angelegten Feuerstellen abbrennt;
4. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 Hunde unangeleint in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September laufen lässt;
5. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 5 mit wassergefährdenden Stoffen umgeht;
6. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 6 sich ohne Badebekleidung im Seeuferbereich aufhält;
7. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September reitet;
8. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 mit bespannten oder motorisierten Fahrzeugen fährt;
9. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 zeltet;
10. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 4 Wohnwagen aufstellt;
11. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 5 Wohnmobile zu Wohn- und Übernachtungszwecken abstellt;
12. entgegen § 2 Abs. 3 Abfälle nicht in den dafür bereitgestellten Müllgefäßen ent-sorgt;
13. entgegen § 3 Abs. 1 den Baggersee mit motorgetriebenen Fahrzeugen befährt;
14. entgegen § 3 Abs. 2 auf dem Baggersee surft, segelt sowie mit Modellbooten oder sonstigen Wasserfahrzeugen fährt;
15. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 Haustiere in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September badet;
16. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2 Haustiere in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September wäscht;
17. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 3 Aufbauspritzen füllt;
18. entgegen § 3 Abs. 5 außerhalb der zulässigen Zeiten und/oder ohne Tauchgenehmigung der Ortspolizeibehörde taucht.
Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro, wenn sie fahrlässig begangen wird, mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Rechtsverordnung über den Gemeingebrauch vom 02.06.2000 außer Kraft.
Neuried, den 11. Mai 2016
Fischer, Bürgermeister
Anlage: Geltungsbereich (PDF-Dokument, 60,81 KB, 01.06.2024)