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Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen für Ausgleichsmaßnahmen

Aufgrund von §135 c des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl I S.2141) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.1997 (BGBl. I S. 2902), §§ 2 und 10 Abs. 10 KAG und von §4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuried am 28. Januar 1998 folgende Satzung beschlossen:
§1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Maßnahmen zum Ausgleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft (Ausgleichsmaßnahmen) werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

§2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichsmaßnahmen, die nach §9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen
2. die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten
Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer
ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der
Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in
der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend
für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB
§3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche ( §19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksflächezugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§5 Anforderung von Vorauszahlungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages

Der Kostenerstattungsbetrag wir einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
§7 Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§8 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01. März 1998 in Kraft.
Neuried, den 28. Januar 1998

Der Bürgermeister Borchert

Bekanntmachungsvermerk:

Die Satzung wurde im Verkündigungsblatt Nr.6 vom 06.02.1998 ortsüblich bekanntgemacht.

Anlage zu §2 Abs. 3 der Satzung übe die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für Ausgleichsmaßnahmen vom 28. Januar 1998

Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

1. Anpflanzung/Aussaat von Einzelbäumen

1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen

  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationsschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gem. DIN 18916
  • Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20
  • Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigung sowie Sicherung der Baumscheibe
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

1.2 Anpflanzung von Gehölzen, frei wachsenden Hecken und Waldmänteln

  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitungen nach DIN 18915
  • Anpflanzung von Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20, Bäumen II. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18, Heister 150/175 hoch und zweimal verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 hoch
  • Je 100 qm je 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, 5 Heister und 40 Sträucher
  • Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

1.3 Anlage standortgerechter Wälder

  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitungen nach DIN 18915
  • Aufforstung mit standortgerechten Arten
  • 3500 Stück je ha, Pflanzen 3 – 5 jährig, Höhe 80 – 120 cm
  • Erstellung von Schutzeinrichtungen
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

1.4 Schaffung von Streuobstwiesen

  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
  • Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume
  • Je 10 qm ein Obstbaum der Sortierung 10/12
  • Einsaat Gras-/Kräutermischung
  • Erstellung von Schutzeinrichtungen
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

1.5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen

  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
  • Einsaat von Wiesengräsern und –kräutern, möglichst aus autochtonem Saatgut
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3Jahre

2. Schaffung von Renaturierung von Wasserflächen

2.1 Herstellung von Stillgewässern

  • Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens
  • Ggf. Abdichtung des Untergrundes
  • Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

2.2 Renaturierung von Still- und Fließgewässern

  • Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen
  • Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben
  • Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
  • Entschlammung
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

3. Begrünung von baulichen Anlagen

3.1 Fassadenbegrünung

  • Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen
  • Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen
  • Eine Pflanze je 2lfm.
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre

3.2 Dachbegrünung

  • Intensive Begrünung von Dachflächen
  • Extensive Begrünung von Dachflächen
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

4. Entsiegelung und Maßnahmen ur Grundwasseranreicherung

4.1 Entsiegelung befestigter Flächen

  • Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge
  • Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten
  • Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5. Maßnahmen zur Extensivierung

5.1 Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache

  • Nutzungsaufgabe
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5.2 Umwandlung von Acker in Rundalflur

  • Ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege

5.3 Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland

  • Bodenvorbereitung ggf. Abtragen von Abtransport des Oberbodens
  • Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

5.4 Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland

  • Nutzungsreduzierung
  • Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts
  • Bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre