Marktordnung
Aufgrund von § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 22.12.1975 (Ges. Bl. 76 S.1) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Polizeigesetz in der Fassung vom 16. Januar 1978 (Ges. Bl. 61) hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuried am 5. Juli 1982 folgende Satzung als Marktordnung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich
- Die Gemeinde Neuried unterhält im Rahmen der jeweils gültigen Festsetzungen Märkte als öffentliche Einrichtungen.
- Diese Satzung regelt die Ordnung auf den Märkten und das Marktgeschehen, soweit nicht bereits anderweitig durch Gesetze oder Rechtsverordnungen erfolgt ist.
- Alle Benützer, ihr Personal und die Besucher des Marktes sind mit dem Betreten des Marktgeländes den Bestimmungen dieser Marktordnung sowie den zur Durchführung erlassenen Anordnungen der Verwaltung unterworfen. Die Inhaber von Ständen aller Art sind verpflichtet, den Beauftragten der Verwaltung (Marktaufsicht) jederzeit Zutritt und die Besichtigung zu gestatten.
- Die Marktverwaltung wird von der Ortsverwaltung Ichenheim ausgeführt.
§ 2 Märkte
- Die Gemeinde Neuried hält folgende Märkte ab:
a) Den Frühjahrs-Markt; er findet am 4. Mittwoch nach Ostern statt.
b) Den Herbst-Jahrmarkt; er findet am letzten Mittwoch im Oktober statt. Fällt dieser Tag auf den 31. Oktober, wird der Jahrmarkt um eine Woche vorverlegt.
§ 3
1. Marktplatz im Sinne dieser Verordnung ist die Gesamtheit der für die Durchführung des jeweiligen Marktes bereitgestellten Flächen (einschließlich Verkehrs- und Lagerraum), soweit sie durch Aufbauen der Stände, Absperrungen oder in anderer geeigneter Weise in den Markt einbezogen sind.
2. Nach den derzeit gültigen Festsetzungen erstrecken sich der Frühjahrs- und Herbstmarkt in Ichenheim auf der Rheinstraße (Gasthaus zum „Schwanen“ bis Kreuzstraße und Werderplatz).
Die Festlegung der davon tatsächlich jeweils für die Marktdurchführung erforderlichen und bereitzustellenden Flächen trifft die marktverwaltung im Einvernehmen mit der Marktaufsicht.
§ 4 Marktaufsicht
Marktangelegenheiten jeder Art werden durch die Gemeinde besorgt. Für die Überwachung des Marktverkehrs bestellt die Marktverwaltung (Ortsverwaltung Ichenheim) eine Marktaufsicht (Marktmeister).
Im Interesse der Ordnung, Sicherheit und Bequemlichkeit des Marktverkehrs ist den Anordnungen der Marktaufsicht unverzüglich Folge zu leisten. Die Marktaufsicht hat die Pflicht, Verstöße gegen die Marktordnung der Marktverwaltung anzuzeigen. Beschwerden gegen Maßnahmen der Marktaufsicht sollen unverzüglich der Marktverwaltung angezeigt werden.
§ 5 Verkaufsplatz
- Die Verkaufsplätze werden durch die Marktverwaltung (Ortsverwaltung Ichenheim) zugeteilt. Sie kann Standplätze im Verlaufe eines Marktes so oft vergeben, wie sie verfügbar sind. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung oder Zuweisung eines bestimmten Platzes besteht nicht.
- Wird ein zugewiesener Standplatz bis zum Verkaufsbeginn nicht besetzt, so kann die Marktverwaltung den Platz für den betreffenden Markttag an einen anderen Bewerber vergeben.
- Die Marktverwaltung kann zur Ordnung des Marktverkehrs einen Tausch von zugebilligten Plätzen anordnen, ohne dass dadurch ein Anspruch auf eine Entschädigung entsteht.
- Werden die zugeteilten Plätze nicht entsprechend der Größe des Platzes genutzt, so kann die Marktverwaltung den Platzteil anderweitig vergeben.
- Eine Überlassung an andere Personen, Aufnahme Dritter oder Lagerung fremder Waren, Austausch oder eigenmächtige Änderung des Warenkreises –auch nur vorübergehend- durch den Standplatzbesitzer ist nicht gestattet.
- Werden die Marktgebühren nichtpünktlich bezahlt, kann die Marktverwaltung die Zuweisung der überlassenen Standplätze fristlos widerrufen, die sofortige Räumung verlangen und auf Verlassen des Marktes bestehen.
§ 6 Verkauf und Lagerung
- Jeder Inhaber eines Standplatzes hat an seinem Stand auf seine Kosten ein Schild in der Größe von mindestens 20 x 30 cm mit seinem Vor- und Zunamen, Wohnort und Firmenbezeichnung und Angabe seines Gewerbes deutlich sichtbar und lesbar anzubringen. Andere Hinweise und Werbeschilder sind nur in angemessenem Rahmen gestattet, soweit sie mit dem betreffenden Geschäftsbetrieb in Verbindung stehen und konkret verkaufsorientiert gehalten werden.
- Die auf dem Markt ausgelegten Waren müssen für jedermann frei käuflich sein. Verkaufte Ware muss einwandfrei als solche gekennzeichnet werden. Waren im Bereich des Standplatzes dürfen nicht vorenthalten, insbesondere nicht versteckt werden.
- Die Durchgänge zwischen den Verkaufsständen und den Verkaufsreihen und den angrenzenden Gebäuden sind für die Verkäufer freizuhalten. Ein Verkauf hinter den Ständen ist nicht gestattet.
§ 7 Gewichte und Maße
- Waagen dürfen nur für den eigenen Gebrauch aufgestellt und benutzt werden. Es dürfen nur vorschriftsmäßig geeichte deutsche Maße und Gewichte verwendet werden. Waren, die nach einem angegebenen Maß oder Gewicht auf Treu und Glauben gekauft werden, müssen das angegebene Maß oder Gewicht haben.
- Die Maße- und Wiegevorrichtungen sind so aufzustellen, dass der Käufer das Messen und Wiegen einwandfrei nachprüfen kann. Bei Verdacht einer Fehlwiegung ist das Wiegeergebnis unverzüglich bei der Marktaufsicht zu beanstanden.
§ 8 Betriebszeit
- Die Marktverwaltung trifft die Anordnung über die Abhaltung und den Ausfall eines Marktes. Sie soll die Anordnungen in geeigneter Weise öffentlich bekanntmachen.
- Die Verkaufszeit beginnt für den Frühjahrs- und Herbstjahrmarkt um 08:00 Uhr und endet um 20:00 Uhr. Die Marktverwaltung kann die Marktzeit verlängern.
- Außerhalb der für den jeweiligen Markt festgesetzten Betriebszeit ist auf dem Marktplatz jeder Ein- und Verkauf verboten. Die Anfuhr darf frühestens 2 Stunden vor Marktbeginn erfolgen. Die Abfuhr muss eine Stunde nach Schluss des Marktes erfolgt sein.
- Die Zufahrt für das Beziehen und Räumen des Marktes bestimmt die Marktverwaltung.
§ 9 Reinhaltung und Reinigung des Marktgeländes
- Jede Verunreinigung der Marktanlage ist verboten. Die Marktbenutzer sind für die Reinhaltung ihrer Plätze und Stände bis zur Straßenmitte verantwortlich.
- Die Einrichtungsgegenstände wie Verkaufstische, Waagen, Schalen, Schüsseln und dergleichen müssen stets sauber sein.
- Abfälle dürfen nicht auf den Boden geworfen werden; sie sind schon während des Marktes in geeigneten Behältnissen zu sammeln und spätestens nach Beendigung der Verkaufszeit unverzüglich in die bereitgestellten Müllcontainer zu verbringen.
§ 10 Allgemeine Ordnung auf dem Marktplatz
1. Jede Störung des Marktfriedens, der Ruhe, Sicherheit und Ordnung auf den Märkten ist verboten.
2. Auf allen Märkten ist insbesondere untersagt:
a) Waren durch störendes lautes Ausrufen oder Anpreisen oder Umhergehen anzubieten,
b) Durch Vorträge, Anschlagen von Plakaten, Verteilung von Flugblättern oder auf andere Art und Weise zu werben,
c) Tiere, ausgenommen geführte Blindenhunde, auf Märkte mitzubringen oder dort umherlaufen zu lassen.
d) Fahrverkehr während der Verkaufszeit, Fahrräder oder andere sperrige Fahrzeuge.
§11 Feilhalten der Ware
- Die auf den Jahrmarkt gebrachten Waren müssen so aufgestellt werden bzw. ausgelegt werden, dass Verunreinigungen vermieden werden. Es ist daher verboten, Ware unmittelbar auf dem Erdboden auszubreiten.
- Nahrungs- und Genussmittel müssen von den Verkäufern so angeboten werden, dass sie vor Staub und Schmutz, vor Fliegen und Witterungseinflüssen und vor Berührung durch das Publikum geschützt sind. Die Entnahme von Kostproben mit der Han darf von Verkäufern nicht geduldet werden.
- Die Verkaufsstände von Fleisch- und Wurstwaren oder Fische müssen ein festes Dach haben, das an der offenen Verkaufsseite zum Schutz gegen das Wetter überstehen muss. An den Seiten- und Rückwänden dieser Verkaufsstände dürften Fleisch- und Wurstwaren oder Fische nur aufgehängt werden, wenn die Wände mit einem glatten, abwaschbaren und hellen, jedoch nicht roten Belag oder einem entsprechenden Anstrich versehen sind.
- Die Verkaufstische der Stände für Fleisch- und Wurstwaren, Fische, Molkereierzeugnisse und sonstige empfindliche Lebensmittel sind, soweit unverpackte Lebensmittel auf ihnen gelagert werden, an der dem Käufer zugewandten Seite mit einem Aufsatz zu versehen, dass die Käufer die auf den Tischen ausgelegten Waren weder berühren noch anhauchen oder anhusten können.
- Es dürfen nur gesunde, unverfälschte und unverdorbene Waren auf dem Markt zum Verkauf gebracht werden.
- Teigwaren jeder Art, Graupen, Gries und ähnliches dürfen, soweit der Verkauf dieser Waren überhaupt zugelassen ist, nur in geschlossenen Packungen feilgehalten werden. Auf Verlangen des Käufers hat sofort Nachwiegung zu erfolgen.
- Waren, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen und nicht unverzüglich vom verkaufsplatz entfernt werden, werden beschlagnahmt, unbeschadet weitergehender Rechtsfolgen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Lebensmittel- und Strafrechts.
§12 Gegenstände des Jahrmarktverkehrs
- Gegenstände des Jahrmarktverkehrs (§ 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung) sind außer den in § 11 dieser Verordnung genannten Waren Verzehrgegenstände und Warenfabrikate aller Art.
- Der Verkauf geistiger Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle bedarf der Genehmigung der Ortspolizeibehörde; die ist spätestens eine Woche vor Marktbeginn zu beantragen.
II. Schlussbestimmungen
§13 Haftpflicht und Versicherung
- Das Betreten des Marktes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gemeinde Neuried haftet nur für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Marktaufsicht entstanden sind.
- Mit der Vergabe von Plätzen oder der Erhebung der Gebühren übernimmt die Marktverwaltung keine Haftung für die Sachen der Benutzer.
- Für schuldhafte Beschädigungen der Anlagen oder der Einrichtungen haftet der Verursacher. Gehört der Verursacher zum Personal eines Platzinhabers, so haftet Verursacher und Platzinhaber als Gesamtschuldner. Die Platzinhaber haften für Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Personal ergeben. Ebenso haften sie für Schäden, die ihr Personal durch Verstöße gegen die Marktordnung verursachen.
- Die Marktverwaltung kann in besonderen Fällen den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung vor der Zuteilung eines Standplatzes verlangen.
§14 Stehengelassene Gegenstände
- Im Marktbereich stehengelassene Gegenstände, deren Eigentümer bekannt sind, kann die Marktverwaltung auf Kosten des Eigentümers einlagern.
- Leicht verderbliche Ware oder Gegenstände, die vom Eigentümer nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist abgeholt werden, kann die Marktverwaltung zu dem ihr angemessen erscheinenden Preis freihändig verkaufen. Der Erlös steht dem Eigentümer abzüglich der entstandenen Kosten zur Verfügung.
- Im Marktbereich stehengelassene Gegenstände, deren Eigentümer nicht bekannt ist, werden nach § 965 BGB i.V. mit der Verordnung über die polizeiliche Behandlung von Fundsachen (GVBl. 1899 S. 495) und der Änderungsverordnung vom 15.06.1943 (GVBl. 1943 S. 55) behandelt.
§15 Gebührenpflicht und Gebührenordnung
Für die Teilnahme an den Märkten (Zulassung, Zurverfügungstellung gemeindeeigener Versorgungseinrichtungen, Marktmeister, Abfallbeseitigung usw.) wird eine Gebühr nach der Marktgebührensatzung der Gemeinde Neuried in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§16 Ausschluss
- Wer gegen die Marktordnung verstößt, kann durch die Marktverwaltung befristet oder dauernd vom Betreten des Marktes ausgeschlossen werden. Der Bescheid muss bei mehr als eintägigem Ausschluss schriftlich erteilt und begründet werden.
- Die Marktaufsicht ist befugt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit des Marktverkehrs diejenigen, die sich seinen Anordnungen widersetzen oder sonst gröblich gegen die Marktordnung verstoßen, bis zur Entscheidung der Marktverwaltung vom Markt fortweisen.
- Von einem Markt ausgeschlossene Personen dürfen diesen auch nicht betreten, um irgendwelche Aufträge auszuführen.
- Die Marktverwaltung und die Marktaufsicht können vom Betreten einzelner oder aller Märkte weiter ausschließen:
a) Personen, die im begründeten Verdacht stehen, dass sie die Marktplätze zur Begehung von strafbaren Handlungen aufsuchen;
b) Personen, die die Störung des Marktverkehrs ersichtlich beabsichtigen;
c) Personen, die an einer ansteckenden oder sonst dem Marktgeschehen störenden Krankheit leiden.
§17 Ausnahmen
In begründeten Fällen kann die Marktverwaltung von den Vorschriften dieser Marktordnung abgehen und ausnahmen erteilen.
§18 Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) Entgegen den Anordnungen der Marktaufsicht nach § 4 Abs. 2 handelt,
b) Entgegen § 8 Abs. 2 den Verkaufszeiten zuwiderhandelt,
c) Entgegen § 6 als Inhaber eines Standplatzes das vorgeschriebene Schild nicht deutlich und sichtbar anbringt usw.
2. Ordnungswidrigkeiten können nach § 142 Gemeindeordnung mit einem Verwarnungsgeld bis zu 500 EUR geahndet werden.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Neuried, den 5. Juli 1982
Mild
Der Bürgermeister